Satzung

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen Deutscher Süßwasseranglerverband

(im folgenden DSAV genannt) mit dem Zusatz e.V. ab Eintragung in das

Vereinsregister.

2. Der Sitz des DSAV ist Leipzig.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck, Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des DSAV ist

die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des

Bundesnaturschutzgesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes und des Umweltschutzes. Er vertritt als Spezialverband die speziellen Interessen der Süßwasserangler Deutschlands.

3. Der DSAV verwirklicht seine (Satzungs-) Zwecke insbesondere durch:

a) die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer und die Hege

der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes.

b) die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und

Pflanzen sowie ihres Biotops, einschließlich der Mitwirkung bei der

Wiederherstellung desselben.

c) Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der

Arterhaltung und der Wiedereinbürgerung verschollener bzw. abgewanderter

Arten.

d) die Zusammenarbeit mit Behörden, wissenschaftlichen Instituten,

Vereinigungen und Verbänden, die sich für die Gestaltung des Naturschutzes

und im Sinne des waid- und hegegerechten Angelns einsetzen, auch im

Rahmen von Schutzprogrammen.

e) die Heranführung der Jugend an das waid- und hegegerechte Angeln und an die

Betätigung in den Naturschutzprogrammen

f) Die Unterstützung der Mitglieder bei der Erhaltung und Schaffung von

Möglichkeiten im Sinne eines waid- und hegegerechten Angelns

In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur und zur

Hege und Pflege der Gewässer im Interesse der Allgemeinheit an.

§ 3

Grundsätze, Gemeinnützigkeit

1. Der DSAV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der

Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der

Abgabenordnung.

2. Mittel des DSAV dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind

oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

1. Mitglieder des AV können natürliche und/oder juristische Personen als

a) ordentliche Mitglieder

b) fördernde Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

werden, die die Satzung des Vereins anerkennen.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird nach Entscheidung des

geschäftsführenden Vorstandes rechtskräftig.

3. Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen ist zulässig.

Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

4. Die Mitgliedschaft endet:

a) mit sofortiger Wirkung bei Tod oder Insolvenz eines Mitgliedes

b) durch schriftliche Austrittserklärung/Kündigung der Mitgliedschaft mit

eingeschriebenem Brief an den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von

einem Kalendervierteljahr zum 31.Dezember

c) durch Ausschluss aus dem DSAV.

5. Ein Mitglied, dass im erheblichem Maße der Satzung, besonders dem Satzungszweck

zuwiderhandelt und damit dem DSAV oder eines seiner Mitglieder in der

Öffentlichkeit verleumdet oder schädigt bzw. wiederholt gegen Vereinsbeschlüsse

verstößt, kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem DSAV

ausgeschlossen werden. Hiergegen kann Widerspruch eingelegt werden. Der

Widerspruch ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet

über den Widerspruch in der nächsten Mitgliederversammlung.

6.Stimmverteilung

Einzelmitglieder über 18 Jahre und Ehrenmitglieder haben 1 Stimme.

Vereine erhalten für die ersten 12 Mitglieder über 18 Jahren 5 Stimmen, für jede weiteren vollen 12 Mitglieder über 18 Jahren zusätzlich 5 Stimmen.

Verbände erhalten für die ersten 36 Mitglieder über 18 Jahren 5 Stimmen, für jede weiteren vollen 36 Mitglieder über 18 Jahren weitere 5 Stimmen

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder, außer fördernde Mitglieder, haben im Rahmen des Satzungszweckes

das Recht:

a) auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten, soweit diese nicht den

Rechten bzw. Interessen andere Mitglieder entgegenstehen

b) von den Vereinsorganen über neue Bestimmungen zum Fischerei-, Vereins-,

Steuerrecht und zum Arten- und Tierschutz Informationen zu erhalten.

c) die Einrichtungen des DSAV zu nutzen

d) die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch die

Vereinsorgane zu nutzen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefassten Beschlüsse des DSAV

einzuhalten

b) sich für den Satzungszweck einzusetzen

c) ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem DSAV fristgemäß zu erfüllen.

d) den Vorstand über vereinsschädigende Betätigungen, Verstöße gegen die Satzung

anderer Mitglieder nach Kenntnis zu informieren.

e) kein Rechtsgeschäft oder Verhandlungen zu diesem Rechtsgeschäft mit Dritten

entgegen den Interessen eines anderen Mitgliedes des AV vorzunehmen, wenn

dieses Rechtsgeschäft den Vereinszweck betrifft und das andere Mitglied vorher

sein Interesse bekundet und noch nicht aufgegeben hat.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

Der DSAV erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird

von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7

Organe

1. Die Organe des DSAV sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des DSAV.

Seine Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder des DSAV bindend.

§ 8

Mitgliederversammlung

1. Die jährlich mindestens einmal einzuberufende Mitgliederversammlung beschließt

außer über die gestellten Anträge, insbesondere über den Geschäftsbericht, die Wahl

und Entlastung des Vorstandes, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des

Vereins.

2. Eine außerordentlich Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse

des DSAV erfordert oder wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ein Viertel der

Mitglieder es verlangen.

3. Jede Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied schriftlich unter

Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Bekanntgabe der zu behandelnden

Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch per

E-Mail erfolgen.

4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der

Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für eine

Satzungsänderung ist eine ¾ – Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zu

einem Beschluss, der eine Neuwahl des Vorstandes oder auch die Auflösung des

DSAV enthält, ist eine ¾ – Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

5. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des DSAV, soweit sie nicht

durch den Vorstand wahrgenommen werden. Der Vorstand setzt die Tagesordnung

fest. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen

b) Genehmigung des Jahresabschlusses

c) Entlastung des Vorstandes

d) Genehmigung des Haushaltsplanes

e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

f) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

g) Beschlussfassung über Auflösung des DSAV

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einer beauftragten

Person geleitet.

7. Die Stimmenanzahl der Vereinsmitglieder ist in § 4 Abs. 6 geregelt. Das Stimmrecht kann mit schriftlich vorgelegter Vollmacht übertragen werden. Die maximale Stimmenzahl pro Delegierter beträgt 15 Stimmen.

§ 9

Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem Präsidenten

Vizepräsidenten für Angeln

Vizepräsidenten für Jugend

Vizepräsidenten für Finanzen

Sie vertreten den Verein, sie sind alleinvertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder

sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

2. Der Vorstand kann Teilaufgaben der Geschäftsführung an z. B. Rechtsanwälte, Unternehmensberatungsfirmen, Wirtschafts- und Steuerberater, Buchführungshelfer usw. auf Honorarbasis nach branchenüblichem Abrechnungsmodus übertragen. Weiterhin können Aufgaben an eine vom Vorstand gegründete Gesellschaft übertragen werden.

3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

4. Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis

eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines

Vorstandsmitglieds erfolgt die Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes durch die

Mitgliederversammlung.

5 Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund

abwählen. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzungen und objektiv

erhebliche Geschäftsführungsmängel. Vorstandsmitglieder können bei grober

Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung mit

Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der in der

beschlussfähigen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder von ihrer Funktion

entbunden werden.

6. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz aller nachgewiesenen und

angemessenen Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden

sind.

7. Wenn es die finanzielle Situation des DSAV zulässt, kann ehrenamtlich tätigen

Mitgliedern eine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz

gezahlt werden.

§ 10

Kassenprüfer

Zur Prüfung des Finanzwesens des DSAV werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von 5

Jahren gewählt. Sie prüfen jährlich mindestens einmal und erstatten den schriftlichen

Kassenbericht, der dem Vorstand und der Mitgliederversammlung jährlich vorzutragen ist.

§ 11

Finanzen

Der DSAV finanziert den von ihm verfolgten Zweck entsprechend der Finanzordnung durch

Zuschüsse und Spenden von außenstehenden Dritten. Über die Verwendung der Mittel hat der

DSAV jährlich öffentlich Rechenschaft abzulegen.

§ 12

Bekanntmachung, Niederschriften

1. Über die Beratungen, die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen sind

Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom

Protokollführer zu unterschreiben sind. Werden in den jeweiligen Versammlungen

oder Sitzungen Beschlüsse gefasst, sind diese im Protokoll mit dem Abstimmergebnis

schriftlich festzuhalten.

2. Bekanntmachungen des DSAV erfolgen durch einfachen Brief oder E-Mail.

§ 13

Vereinsschiedsgericht

1. Es kann ein Vereinsschiedsgericht berufen werden. Das Vereinsschiedsgericht besteht

aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Beisitzern und zwei weiteren

Mitgliedern. Es ist nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

2. Das Vereinsschiedsgericht entscheidet auf schriftlichen Antrag bei

– Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern untereinander

– zwischen Mitgliedern und Vorstand

die den Verein und seine Mitglieder betreffen.

§ 14

Ausschüsse

1. Für die Erledigung von Aufgaben können ständige und nicht ständige Ausschüsse

gewählt werden, die als Fachorgane zur Unterstützung des Vorstandes dienen. In

jedem Ausschuss muss ein Vorstandsmitglied vertreten sein. Die weiteren

Ausschussmitglieder dürfen nicht Vorstandsmitglied, müssen jedoch Mitglied des

DSAV sein.

2. Die Ausschüsse haben vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausführende

Funktion.

3. Die Arbeit der Ausschüsse wird bei ständigen Ausschüssen mit entsprechender

Ordnung, bei zeitweiligen Ausschüssen mit Beschluss des Vorstandes geregelt.

§ 15

Auflösung

1. Über die Auflösung des DSAV oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

beschließt die Mitgliederversammlung mit einer ¾ – Mehrheit der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder.

2. Liquidatoren sind zwei unabhängige Personen sowie ein Vorstandsmitglied, die von

der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Das eventuelle Vereinsvermögen soll an eine steuerbegünstigte Körperschaft übertragen

werden, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 09.02.2014 in Leipzig

beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmst du dem zu.

Datenschutzerklärung